Satzung

E U R O S O L A R
Europäische Vereinigung für Erneuerbare Energien e.V.

Präambel

(1) Die EUROSOLAR Europäische Vereinigung für Erneuerbare Energien wirkt in
Wahrnehmung ethischer Verantwortung dafür, die natürlichen Lebensgrundlagen für Mensch
und Mitwelt zu erhalten bzw. wiederherzustellen, und diese nicht mit den Problemen der
Kernenergie sowie den Folgen der Verbrennung fossiler Energien zu belasten. Sie strebt das
solare Energiezeitalter an und sieht darin eine Jahrhundertaufgabe, die der Menschheit auf
Dauer eine natur- und sozialverträgliche Energieversorgung bereitstellen kann.

(2) Ehrenpräsident ist der Begründer und bis zu seinem Tod einzige Präsident der
Vereinigung Dr. Dr. h.c. mult. Hermann Scheer (geboren 29.04.1944, verstorben 14.10.2010).

Artikel 1
Name und Sitz


EUROSOLAR hat ihren vorläufigen Sitz in Bonn und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden. Sobald ein
europäisches Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht besteht, wird sich EUROSOLAR auf
der europäischen Gesetzesgrundlage etablieren.

Artikel 2
Aufgaben


(1) Die Europäische Vereinigung für Erneuerbare Energien EUROSOLAR will dafür wirken,
die Energieversorgung auf die unerschöpflichen solaren Energiequellen wie etwa Sonne,
Wind und Wasser – sowie auf den mit Hilfe solarer Energien erzeugten Energieträger
Wasserstoff – in groß- und in kleintechnischem Maßstab umzustellen.
Es geht dabei um jegliche Form der Energiedienstleistung, von solar erzeugter Wärme über
solar erzeugten Strom bis zu solar erzeugtem Treib- und Brennstoff, gemäß angeführten
Erläuterungen, die einen integrierten Bestandteil der Satzung bilden. Es werden jedoch nur
die Energien gefördert, deren Nutzung nicht die Erneuerbarkeit der Energiequelle und damit
die Natur gefährdet.
Ferner gehört dazu die Förderung der rationellen Energieverwendung, die den Weg in das
solare Energiezeitalter beschleunigen hilft.

(2) Die Vereinigung sieht ihre Aufgabe insbesondere in der Förderung der Informations-,
Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sowie wissenschaftlicher Zwecke Über die politischen,
technischen und wirtschaftlichen Einführungschancen solarer Energiequellen und -träger.
Der Satzungszweck wird wahrgenommen durch:
– Veranstaltungen von Kongressen, Arbeitstagungen, Seminaren, und Ausstellungen.
– die Einrichtung von fachbezogenen Arbeitskreisen.
– die Herausgabe von Schriften und Informationsmaterial.
– die Vergabe von Studienaufträgen.

(3) Die Vereinigung sieht eine besondere Verantwortung der industrialisierten Gesellschaften,
das solare Energiezeitalter weltweit einzuleiten. Sie sieht darin einen zentralen Beitrag zum
friedlichen Ausgleich zwischen Nord und Süd.

(4) Die Vereinigung will deshalb die Zielsetzung des solaren Energiezeitalters auf
internationaler Ebene fördern und sieht hierbei ihre Aufgabe vor allem innerhalb Europas. Sie
unterstüzt ideell Landesverbände und Fachorganisationen, die sich aktiv für die Solarenergie
einsetzen, und setzt sich für Kommunikation und Kooperation zwischen ihnen ein.

(5) Die Arbeit der Vereinigung ist überparteilich und in Europa übernational. Sie ist selbstlos
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Artikel 3
Zugehörigkeit


(1) Mitglied der Vereinigung können sein:
– Einzelpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben;
– Unternehmen;
– wissenschaftliche Institute;
– öffentliche Institutionen und Gebietskörperschaften;
– eingetragene Vereine und andere juristische Personen;
– eingetragene nationale und internationale Verbände auf dem Gebiet Erneuerbarer Energien
und die denselben Vereinszweck im Sinne von Artikel 2 verfolgen, die innerhalb von
EUROSOLAR einen besonderen Status erhalten können.
Die Mitgliedschaft steht allen an der Aufgabe der Vereinigung Interessierten unabhängig von
ihrer Staatsangehörigkeit offen. Jede juristische Person wird durch eine zu benennende
natürliche Person vertreten. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2) Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Bestehen im Vorstand
mehrheitliche Bedenken, so müssen die Mitglieder durch schriftliche Abstimmung oder auf
einer Mitgliederversammlung entscheiden.

(3) Die Zugehörigkeit endet durch:
– schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
– Ausschluss, wenn ein Verbleiben der Aufgabe der Vereinigung zuwiderläuft. Über den
Ausschluss beschließt der Vorstand, der sich einen solchen Beschluss durch schriftliche
Abstimmung auf einer Mitgliederversammlung bestätigen lassen muss.

Artikel 4
Organe der Vereinigung

Organe der europäischen Vereinigung sind:
– die europäische Delegiertenversammlung;
– der Vorstand;
– das Kuratorium;
– die nationalen Sektionen oder nationalen Vereinigungen, die den Status einer Sektion
haben.

Artikel 5

Die europäische Delegiertenversammlung

Der europäischen Delegiertenversammlung obliegen als oberstem Organ alle

Grundsatzentscheidungen. Sie ist weisungsberechtigt gegenüber dem Vorstand. Sie setzt sich

aus Delegierten der nationalen Sektionen zusammen, bzw. solcher nationaler Vereinigungen,

die gleichzeitig die Rolle einer nationalen Sektion von EUROSOLAR wahrnehmen.

(1) Jede Sektion bzw. als Sektion anerkannte nationale Vereinigung erhält 4 Grundmandate.

Ab 100 Mitglieder und auf je angefangene weitere 1000 Mitglieder entfallen je ein(e)

weitere(r) Delegierte(r). Die Mitglieder von EUROSOLAR aus Ländern, in denen es keine

nationale Sektion bzw. keine Vereinigung gibt, die die Rolle einer nationalen EUROSOLAR-Sektion wahrnimmt, werden einer Sektion gleichgestellt.

(2) Die europäische Delegiertenversammlung muss mindestens alle 24 Monate einberufen

werden. Die Einladung muss vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei

Monate vorher den nationalen Sektionen bzw. den Delegierten zugeleitet werden.

(3) Auf Antrag von nationalen Sektionen, die zusammen 25% der Delegierten vertreten, muss

der Vorstand eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen bzw. muss auf einer

in zeitlicher Nähe des Antrags einberufenen Delegiertenversammlung das vorgeschlagene

Thema behandeln.

(4) Das Protokoll der Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist von dem /der

Präsidenten/Präsidentin der Vereinigung zu unterschreiben.

(5) Die Delegiertenversammlung hat folgende Befugnisse:

1. Festlegung und Änderungen der Statuten

2. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und von mindestens vier

Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen. Die zu Wählenden müssen dabei aus mindesten 4

unterschiedlichen nationalen Sektionen kommen.

3. Abnahme des Geschäftsberichtes

4. Entlastung des Vorstandes

5. Beschlussfassung über Arbeitsprogramme

Artikel 6

Der Vorstand

(1) Dem Vorstand obliegen alle Entscheidungen, die nicht die Delegiertenversammlung an

sich zieht. Vorstand im Sinne des BGB der Bundesrepublik Deutschland sind der

Präsident/die Präsidentin und die Vizepräsidenten/innen.  Jede(r) von ihnen ist zur alleinigen Vertretung berechtigt. Liegen Entscheidungen ausnahmsweise keine Beschlüsse zugrunde, müssen diese vom geschäftsführenden Vorstand nachträglich gebilligt werden.

(2) Der Vorstand besteht aus:

– Präsident/in;

– mindestens 4 Vizepräsidenten/innen;

– Schatzmeister(in);

– je einem/einer nominierten Vertreter(in) einer nationalen Sektion bzw. einer nationalen

Solarenergie-Vereinigung, die gleichzeitig die Rolle einer nationalen Sektion von

EUROSOLAR wahrnimmt;

– je einem/einer nominierten Vertreter(in) eines technischen Fachverbandes auf europäischer

Ebene, sofern diese(r) Mitglied von EUROSOLAR ist.

Präsident(in) und Vizepräsidenten(innen) müssen ehrenamtlich für die Vereinigung tätig sein.

(3) Präsident(in), Vizepräsidenten(innen) und Schatzmeister werden auf die Dauer von vier

Jahren gewählt. Die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin erfolgt separat. Sie bedürfen im 1. Wahlgang der absoluten Mehrheit der anwesenden Delegierten. Auf Antrag muss mit

verdeckten Stimmkarten abgestimmt werden.

(4) Präsident(in) und Vizepräsident(innen) bilden den geschäftsführenden Vorstand.

(5) Der Vorstand kann zu abgegrenzten Gebieten im Rahmen der Aufgaben Fachausschüsse

einsetzen. Er beruft die Mitglieder der Fachausschüsse.

(6) Der Vorstand beruft die Geschäftsführung und gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihm

obliegt zugleich der Erlass der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.

Artikel 7

Nationale Sektionen

(1) Auf nationaler Ebene organisiert sich EUROSOLAR in nationalen Sektionen nach

jeweiligem nationalem Vereinsrecht. Die Mitglieder der nationalen Sektionen sind

gleichzeitig Mitglieder der gesamten Vereinigung.

Nationale Solarenergievereinigungen können gleichzeitig die Rolle einer nationalen Sektion

von EUROSOLAR übernehmen. In diesem Fall sind nicht die Mitglieder dieser Vereinigung

Mitglied von EUROSOLAR, sondern die nationale Vereinigung ist korporatives Mitglied. Pro

Land kann nur eine nationale Solarenergievereinigung die Rolle einer nationalen Sektion

wahrnehmen. Über die Anerkennung entscheidet der Vorstand auf Antrag der nationalen

Vereinigung. In den Ländern, in denen eine nationale Sektion anerkannt ist, verzichtet

EUROSOLAR auf die Bildung einer eigenständigen EUROSOLAR-Sektion.

(2) Eine nationale Sektion kann sich nach nationalem Vereinsrecht konstituieren. Sie erhebt

dann selbständig Beiträge und erhält selbständig Spenden. Alle die nationalen Sektionen

betreffenden Ausgaben von EUROSOLAR werden den nationalen Sektionen gesondert in

Rechnung gestellt.

(3) Eine nationale Sektion wählt spätestens ein Jahr nach der Gründung einen

Sektionsvorstand nach Maßgabe einer Sektions-Satzung. Die Bestimmungen über die

Zugehörigkeit zu EUROSOLAR nach Artikel 3 gehen auf den Sektionsvorstand über.

(4) Über die Anerkennung einer nationalen Sektion unter der Bezeichnung EUROSOLAR

entscheidet der Vorstand. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Aufnahme der Präambel

und von Artikel 2 in die Satzung der nationalen Sektion und die Bestimmung, dass jedes

Mitglied einer nationalen Sektion Mitglied der gesamten Vereinigung ist.

Artikel 8

Regionalgruppen

(1) Im Rahmen nationaler Sektionen von EUROSOLAR können sich Regionalgruppen bilden,

die aus Mitgliedern einer Region bestehen.

(2) Jede Regionalgruppe wird von einem Regionalbeauftragten vertreten.

(3) Über die Anerkennung einer Regionalgruppe entscheidet der Vorstand einer nationalen

Sektion.

Artikel 9

Die Geschäftsführung

Der Vorstand ernennt eine(n) Geschäftsführer(in). Der/Die Vorsitzende und sein(e)/ihr(e)

Stellvertreter(in) können nicht gleichzeitig Geschäftsführer(in) sein. Näheres über die

Kompetenzen der Geschäftsführung regelt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand

beschließt.

Artikel 10

Das Kuratorium

Der gewählte Vorstand beruft ein Kuratorium, das aus Persönlichkeiten besteht, die den

Vorstand beraten und die Aufgaben der Vereinigung in besonderer Weise unterstützen.

Der/Die Vorsitzende des Kuratoriums wird vom Vorstand ernannt. Nationale Sektionen

bilden eigene Kuratorien.

Artikel 11

Sprachen und Vereinbarungen

Die offizielle Sprache für die Kongresse, Vorstand, Geschäftsführung und Protokolle ist

Englisch.

Tätigkeiten und Veranstaltungen in einem Land bedürfen der Zustimmung der jeweiligen nationalen Sektion.

Artikel 12

Haushalt

(1) Die Haushaltsabrechnungen sind den Delegierten zur Genehmigung vorzulegen.

Haushaltsjahre sind die Kalenderjahre.

(2) Die Delegiertenversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die die Haushaltsrechnung

prüfen. Sie können über den Prüfbericht mit den Antrag zur Entlastung des Vorstandes

abstimmen lassen.

(3) Die Ausgaben der Vereinigung werden durch Beiträge der Mitglieder und durch Spenden

gedeckt. Die Höhe des Beitrags bestimmt der Vorstand der jeweiligen nationalen Sektionen.

(4) Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Artikel 13

Möglichkeit der Auflösung

(1) Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch Abstimmung im schriftlichen Verfahren

jeweils mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder von EUROSOLAR beschlossen werden. Ein

solcher Antrag muss mindestens 6 Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich vorliegen.

(2) Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall der nach §1 steuerbegünstigten Zwecke

fällt ihr Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere

steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für wissenschaftliche Zwecke bzw. für

Aufgaben der Bildung und Information im Sinne des Artikels 2.

Artikel 14

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden einer

Delegiertenversammlung. Sie müssen auf der Tagesordnung der fristgerecht eingeladenen

Delegiertenversammlung stehen. Die entsprechenden Anträge müssen den Delegierten in

Verbindung mit der Einladung schriftlich zugeleitet werden.