Stellungnahme zum Referentenentwurf 2. EEG-Änderungsgesetz

März 2015 Stellungnahme von EUROSOLAR zum Referentenentwurf (BMWi, IIIB2, Stand: 18. März 2015) eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, veröffentlicht am 25.03.2015. Die „Änderung der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2014, damit Unternehmen aus den Branchen „25.61 Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung“ und „25.50 Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen“ künftig in die Besondere Ausgleichsregelung einbezogen sind“ verschärft die Schieflage der Kostenverteilung innerhalb des EEG-Umlageverfahrens noch weiter zu Ungunsten von Haushaltskunden, Kleingewerbe und nicht von den Regelungen des § 40 profitierenden mittelständischen Unternehmen. Das vollständige Papier als PDF zum DOWNLOAD.

Sie leistet damit dem „Kostensprech“ Vorschub, mit dem von interessierter Seite seit Jahren versucht wird, das EEG öffentlich zu desavouieren. EUROSOLAR hätte es daher sehr begrüßt, wenn der Bundeswirtschaftsminister sich mit seinem Wahlkampfversprechen durchgesetzt hätte, die Subvention von Unternehmen nach § 40 EEG um ein Milliarde Euro zu senken.

Die Besondere Ausgleichsregelung nach § 40 EEG wurde ursprünglich geschaffen, um Unternehmen mit einem Stromumsatz von mehr als 100 GWh/a nicht über Gebühr mit der EEG-Umlage zu belasten. Damals konnten nur wenige Unternehmen diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen. Dies hat sich durch die massive Ausweitung der Anspruchsberechtigung unter den Ministern Altmaier/Rösler geändert. Allerdings wurden die Regelungen des § 40 EEG nur unzureichend an diese Ausweitung des Kreises der antragsberechtigten Unternehmen angepasst. So kommen die antragsberechtigten Unternehmen nach wie vor zu einer nahezu vollständigen Befreiung von der EEG-Umlage. Dies hat bereits zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb von Branchen und damit zu einer weiteren Belastung des EEG geführt. Eine stärkere anteilige Beteiligung an der EEG-Umlage auch von Seiten der nach § 40 teilbefreiten Unternehmen ist daher auch aus wettbewerblichen Gründen dringend geboten.